4.3. Für die anerkannte zusätzliche Leistung des Versetzens der Heizung ging die Vorinstanz von einer Forderung von Fr. 2'700.– bzw. maximal Fr. 3'500.– aus, was der Berufungskläger vor Obergericht nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Restforderung für die "1. Etappe" von Fr. 7'560.– würden sich die noch offenen Forderungen des Berufungsklägers somit auf insgesamt Fr. 10'260.– bzw. 11'060.– belaufen. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass aufgrund der Barzahlung von Fr. 14'000.– (vgl. vorstehende E. 3.4 ff.) keine Forderung des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten verbleibt.