Trotz dieser Ausgangslage äusserte sich der Berufungskläger hernach nicht zum behaupteten mündlichen Vertragsschluss und den darin vereinbarten Arbeiten. Der Berufungskläger legte vor Kantonsgericht namentlich nicht dar, mit wem – mit ihm persönlich oder mit A. als seinem Vertreter – der Berufungsbeklagte die zusätzlichen Arbeiten mündlich vereinbart haben soll (dazu äusserte er sich erst vor Obergericht). Seine Ausführungen und offerierten Beweise beschränkten sich vielmehr auf die angeblich geleisteten Stunden und das angeblich gelieferte Material. Eine (vertragliche) Anspruchsgrundlage (vgl. Art.