der Arbeiten für die offerierten Verrichtungen mündlich zusätzliche Arbeiten verlangt. Der Berufungsbeklagte bestritt daraufhin ausdrücklich, zusätzliche Arbeiten verlangt zu haben und dass man sich über weitere Leistungen in irgendeiner Form geeinigt habe. Er anerkannte einzig, dass er zusätzlich die Versetzung der Heizung verlangt habe und diese Arbeit auch ausgeführt worden sei. Trotz dieser Ausgangslage äusserte sich der Berufungskläger hernach nicht zum behaupteten mündlichen Vertragsschluss und den darin vereinbarten Arbeiten.