4.2. Die Vorinstanz kam unter anderem zum Schluss, der Berufungskläger habe die notwendigen Tatsachenbehauptungen für einen mündlichen Vertragsschluss über zusätzliche Leistungen ("2. Etappe"; mit Ausnahme des vom Berufungsbeklagten anerkannten Versetzens der Heizung) nicht hinreichend substantiiert aufgestellt. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Der Berufungskläger behauptete in seiner Klageschrift pauschal, der Berufungsbeklagte habe während 5 2023