4. Der Berufungskläger macht weiter geltend, entgegen der Vorinstanz habe er die im Zusammenhang mit seinen Forderungen aus dem Werkvertrag vom 1. Juni 2018 ("1. Etappe") und dem mündlichen Werkvertrag ("2. Etappe") notwendigen Behauptungen substantiiert aufgestellt und die entsprechenden Beweise offeriert. 4.1. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass sie auf Grundlage der Offerte vom 1. Juni 2018 einen Werkvertrag abgeschlossen haben ("1. Etappe"). Aus diesem Werkvertrag macht der Berufungskläger eine Restforderung von Fr. 7'560.– geltend.