Aufgrund dessen ist nicht leichthin von einer Bösgläubigkeit des Berufungsbeklagten auszugehen (vgl. Art. 3 ZGB). Die Einwände des Berufungsklägers vermögen somit den guten Glauben des Berufungsbeklagten bei der Zahlung der geforderten Fr. 14'000.– an A. nicht zu widerlegen. 3.6. Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger bereits Fr. 30'261.35 (Fr. 16'261.35 plus Fr. 14'000.–) bezahlt hatte.