Vor diesem Hintergrund konnte der Berufungsbeklagte in gutem Glauben auch davon ausgehen, dass sich die Vertretungsvollmacht von X. auch auf die Entgegennahme einer geforderten Zahlung erstreckte. Zu beachten ist im Übrigen, dass A. die Zahlung unbestrittenermassen während seiner vertraglichen Tätigkeit als Arbeitnehmer für den Berufungskläger erhielt und er bereits deshalb zu deren Herausgabe an den Berufungskläger verpflichtet war (vgl. Art. 321b OR). Aufgrund dessen ist nicht leichthin von einer Bösgläubigkeit des Berufungsbeklagten auszugehen (vgl. Art. 3 ZGB).