auch nie, könne aber dennoch nicht befreiend an den Handwerker bzw. Arbeitnehmer leisten. Im Unterschied zu einem grösseren Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern, Vorgesetzten und unterschiedlichen Abteilungen handelt es sich beim Berufungskläger um einen Einzelunternehmer. Der Berufungskläger trat gegenüber dem Berufungsbeklagten bei Vertragsschluss zusammen mit seinem Mitarbeiter A. auf und liess diesen die vertraglichen Leistungen praktisch vollständig alleine ausführen. Vor diesem Hintergrund konnte der Berufungsbeklagte in gutem Glauben auch davon ausgehen, dass sich die Vertretungsvollmacht von X. auch auf die Entgegennahme einer geforderten Zahlung erstreckte.