Einzig eine fehlende Fusszeile lässt nicht auf eine Fälschung schliessen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass dem Berufungsbeklagten am 18. Juli 2018 bereits mehrere Abrechnungen des Berufungsklägers vorgelegen hätten und er deshalb kleinere Unregelmässigkeiten in der Formatierung hätte erkennen müssen. Auch die Aufführung der Position "Druckprüfung an Trinkwasserleitungen" vermag bei objektiver Betrachtung keine Zweifel zu erwecken, da diese unter "Bezahlte Artikel" aufgeführt wurde und unbestrittenermassen auch bereits bezahlt worden war. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Berufungsklägers, bei grossen Unternehmen sehe man den Chef