3.5. Es bestanden für den Berufungsbeklagten dabei keine objektiven Anhaltspunkte, um an der Vertretungsvollmacht von A. zu zweifeln und deshalb beim Berufungskläger nachzufragen (wobei auch keine generelle Erkundungs- und Nachforschungspflicht besteht; vgl. BGer 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2.3; BGer 4D_56/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 6.2.2). Der Berufungskläger machte zwar geltend, die Zwischenabrechnung, auf welcher A. den Erhalt der Bargeldzahlung handschriftlich quittierte, sei gefälscht. Die vom Berufungskläger erstinstanzlich geltend gemachten Gründe, weshalb der Berufungsbeklagte eine solche Fälschung hätte erkennen müssen, sind jedoch unbegründet.