Dabei räumte der Berufungskläger selbst ein, A. habe Zugriff auf den Computer gehabt (um diese Zwischenabrechnung zu erstellen). Unter diesen Umständen durfte der Berufungsbeklagte nach Treu und Glauben von einer umfassenden Vertretungsvollmacht bezüglich des Werkvertrags ausgehen und namentlich das (passive) Verhalten des Berufungsklägers dahingehend verstehen, dass dieser A. auch zur Entgegennahme einer Zahlung an seiner Stelle ermächtigt hatte.