Für eine weitreichende Vertretungsvollmacht von A. sprechen auch die zugestandenen sprachlichen Defizite des Berufungsklägers und dass A. diverses Material im Namen des Berufungsklägers einkaufte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass A. den Erhalt der Barzahlung auf einer Zwischenabrechnung mit dem Logo des Berufungsklägers quittierte. Dabei räumte der Berufungskläger selbst ein, A. habe Zugriff auf den Computer gehabt (um diese Zwischenabrechnung zu erstellen).