Folglich trat der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten kaum persönlich auf, sondern liess sich durch A. vertreten und duldete dessen Handlungen. Namentlich besprach A. im Namen des Berufungsklägers die Offerte vom 1. Juni 2018 mit dem Berufungsbeklagten, führte die vereinbarten Arbeiten vor Ort aus, war für den Berufungsbeklagten Hauptansprechperson und vereinbarte als Vertreter des Berufungsklägers mit dem Berufungsbeklagten als zusätzliche Leistung das Versetzen der Heizung. Für eine weitreichende Vertretungsvollmacht von A. sprechen auch die zugestandenen sprachlichen Defizite des Berufungsklägers und dass A. diverses Material im Namen des Berufungsklägers einkaufte.