Sämtliche Besprechungen, Instruktionen und Arbeiten seien immer durch A. erledigt worden. Mit dem Berufungskläger habe er, nur schon aufgrund der beim Berufungskläger vorhandenen sprachlichen Barrieren, keinen Kontakt gehabt. Der einzige, der vor Ort sowie mit ihm in Kontakt gewesen sei und damit auch gegen aussen als zuständige und die geschäftlichen Geschicke führende Person aufgetreten sei, sei A. gewesen. Beim Gespräch betreffend die Offerte sei der Berufungskläger zwar anwesend gewesen, aber zusammen mit A., und es sei wiederum nur A. gewesen, der das Gespräch geführt habe. A. sei nach aussen aufgetreten und nicht der Berufungskläger.