3.4. Der Berufungsbeklagte machte geltend, er habe am 18. Juli 2018 Fr. 14'000.– bar an A. bezahlt, weil dieser auf ihn zugekommen sei und umgehend eine weitere Zahlung zum Kauf von Material gefordert habe (nach erfolgter Anzahlung über Fr. 16'261.35 am 7. Juli 2018), ansonsten er mit den Arbeiten nicht fortfahren könne. Der Berufungsbeklagte sei dringend darauf angewiesen gewesen, dass die Arbeiten weitergehen würden. A. sei in der ganzen Zeit die einzige Ansprechperson gewesen, er habe nur mit diesem Kontakt gehabt und dieser sei die Person gewesen, welche die Geschicke des Berufungsklägers gelenkt habe. Sämtliche Besprechungen, Instruktionen und Arbeiten seien immer durch A.