Im Vordergrund steht nicht das Verschulden des Vertretenen, sondern die Gefährdung des auf den Vollmachtwillen gerichteten Vertrauens der Drittperson. Die Bindungswirkung kann aber bloss dann eintreten, wenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als Vollmachtkundgabe zu werten ist. Schliesslich tritt die Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht nur bei berechtigter Gutgläubigkeit der Drittperson ein (BGE 120 II 197 E. 2b S. 200 ff.; BGer 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 5.2).