bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden. Hat der Vertretene dabei Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor. Nach Massgabe dieses Vertrauensschutzes trägt damit der Vertretene und nicht die Drittperson das Risiko einer fehlenden Vollmacht. Im Vordergrund steht nicht das Verschulden des Vertretenen, sondern die Gefährdung des auf den Vollmachtwillen gerichteten Vertrauens der Drittperson.