3.2. Zu prüfen ist, ob der Berufungsbeklagte in gutem Glauben darauf vertrauen durfte, dass A. zur Entgegennahme der Barzahlung im Namen des Berufungsklägers ermächtigt war. Dafür trägt der Berufungsbeklagte die Beweis- (Art. 8 ZGB) und damit auch die Behauptungs- und Substantiierungslast. Soweit er die nach den Umständen von ihm zu erwartende Aufmerksamkeit walten liess, wird sein guter Glaube vermutet (Art. 3 ZGB); dem Berufungskläger steht der Gegenbeweis offen (BGE 143 III 653 = Pra 2019 Nr. 15 E. 4.3.3; BGer 5A_71/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).