3. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Berufungsbeklagte habe ihm bereits Fr. 30'261.35 bezahlt. Er anerkennt zwar, dass der Berufungsbeklagte an ihn eine Anzahlung von Fr. 16'261.35 und an A. eine Barzahlung von Fr. 14'000.– geleistet hat. Der Berufungsbeklagte habe aber nicht mit befreiender Wirkung an A. leisten können, da Letzterer nicht zur Entgegennahme des Geldes ermächtigt gewesen sei. 3.1. Die Vorinstanz stellte fest, es habe keine ausdrückliche Vollmacht des Berufungsklägers an A. zur Entgegennahme von Kundengeldern vorgelegen. Sie kam