{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-15_2023-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/c211b4a4-45a8-4774-b1b8-c294e10cb364", "Checksum": "fca2bd7010d023e1576953c908cd5c1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins-vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.  | Der Einzelunternehmer, der gegen&uuml;ber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum pers&ouml;nlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausf&uuml;hrte, f&uuml;r den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zus&auml;tzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:16:23", "Checksum": "91daeb2a35f1fbbb2a4c3f2a49c79cf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2023 10/2021/15\nRegeste:\nVertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins-vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.  | Der Einzelunternehmer, der gegen&uuml;ber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum pers&ouml;nlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausf&uuml;hrte, f&uuml;r den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zus&auml;tzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nder Arbeiten für die offerierten Verrichtungen mündlich zusätzliche Arbeiten verlangt. Der Berufungsbeklagte bestritt daraufhin ausdrücklich, zusätzliche Arbeiten\nverlangt zu haben und dass man sich über weitere Leistungen in irgendeiner Form\ngeeinigt habe. Er anerkannte einzig, dass er zusätzlich die Versetzung der Heizung\nverlangt habe und diese Arbeit auch ausgeführt worden sei. Trotz dieser Ausgangslage äusserte sich der Berufungskläger hernach nicht zum behaupteten\nmündlichen Vertragsschluss und den darin vereinbarten Arbeiten. Der Berufungskläger legte vor Kantonsgericht namentlich nicht dar, mit wem – mit ihm persönlich\noder mit A. als seinem Vertreter – der Berufungsbeklagte die zusätzlichen Arbeiten\nmündlich vereinbart haben soll (dazu äusserte er sich erst vor Obergericht). Seine\nAusführungen und offerierten Beweise beschränkten sich vielmehr auf die angeblich geleisteten Stunden und das angeblich gelieferte Material. Eine (vertragliche)\nAnspruchsgrundlage (vgl. Art. 1 OR) für den vom Berufungskläger geltend gemachten Anspruch ist damit aber nicht hinreichend substantiiert behauptet.\n\n4.3. Für die anerkannte zusätzliche Leistung des Versetzens der Heizung ging\ndie Vorinstanz von einer Forderung von Fr. 2'700.– bzw. maximal Fr. 3'500.– aus,\nwas der Berufungskläger vor Obergericht nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Restforderung für die \"1. Etappe\" von Fr. 7'560.– würden sich die noch offenen Forderungen des Berufungsklägers somit auf insgesamt\nFr. 10'260.– bzw. 11'060.– belaufen. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz\nzu Recht davon aus, dass aufgrund der Barzahlung von Fr. 14'000.– (vgl. vorstehende E. 3.4 ff.) keine Forderung des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten verbleibt. Weitere Ausführungen zu den Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen im Zusammenhang mit der \"1. Etappe\" erübrigen sich\ndamit.\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet; sie ist abzuweisen.\n\n6\n"}