{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-15_2023-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/c211b4a4-45a8-4774-b1b8-c294e10cb364", "Checksum": "fca2bd7010d023e1576953c908cd5c1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins-vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.  | Der Einzelunternehmer, der gegen&uuml;ber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum pers&ouml;nlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausf&uuml;hrte, f&uuml;r den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zus&auml;tzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:16:23", "Checksum": "91daeb2a35f1fbbb2a4c3f2a49c79cf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2023 10/2021/15\nRegeste:\nVertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins-vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.  | Der Einzelunternehmer, der gegen&uuml;ber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum pers&ouml;nlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausf&uuml;hrte, f&uuml;r den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zus&auml;tzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.5. Es bestanden für den Berufungsbeklagten dabei keine objektiven Anhaltspunkte, um an der Vertretungsvollmacht von A. zu zweifeln und deshalb beim Berufungskläger nachzufragen (wobei auch keine generelle Erkundungs- und Nachforschungspflicht besteht; vgl. BGer 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2.3;\nBGer 4D_56/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 6.2.2). Der Berufungskläger machte\nzwar geltend, die Zwischenabrechnung, auf welcher A. den Erhalt der Bargeldzahlung handschriftlich quittierte, sei gefälscht. Die vom Berufungskläger erstinstanzlich geltend gemachten Gründe, weshalb der Berufungsbeklagte eine solche Fälschung hätte erkennen müssen, sind jedoch unbegründet. Einzig eine fehlende\nFusszeile lässt nicht auf eine Fälschung schliessen, zumal auch nicht ersichtlich\nist, dass dem Berufungsbeklagten am 18. Juli 2018 bereits mehrere Abrechnungen\ndes Berufungsklägers vorgelegen hätten und er deshalb kleinere Unregelmässigkeiten in der Formatierung hätte erkennen müssen. Auch die Aufführung der Position \"Druckprüfung an Trinkwasserleitungen\" vermag bei objektiver Betrachtung\nkeine Zweifel zu erwecken, da diese unter \"Bezahlte Artikel\" aufgeführt wurde und\nunbestrittenermassen auch bereits bezahlt worden war. Ebenfalls unbehelflich ist\nder Einwand des Berufungsklägers, bei grossen Unternehmen sehe man den Chef\n\n4\n2023\n\nauch nie, könne aber dennoch nicht befreiend an den Handwerker bzw. Arbeitnehmer leisten. Im Unterschied zu einem grösseren Unternehmen mit mehreren Arbeitnehmern, Vorgesetzten und unterschiedlichen Abteilungen handelt es sich\nbeim Berufungskläger um einen Einzelunternehmer. Der Berufungskläger trat gegenüber dem Berufungsbeklagten bei Vertragsschluss zusammen mit seinem Mitarbeiter A. auf und liess diesen die vertraglichen Leistungen praktisch vollständig\nalleine ausführen. Vor diesem Hintergrund konnte der Berufungsbeklagte in gutem\nGlauben auch davon ausgehen, dass sich die Vertretungsvollmacht von X. auch\nauf die Entgegennahme einer geforderten Zahlung erstreckte. Zu beachten ist im\nÜbrigen, dass A. die Zahlung unbestrittenermassen während seiner vertraglichen\nTätigkeit als Arbeitnehmer für den Berufungskläger erhielt und er bereits deshalb\nzu deren Herausgabe an den Berufungskläger verpflichtet war (vgl. Art. 321b OR).\nAufgrund dessen ist nicht leichthin von einer Bösgläubigkeit des Berufungsbeklagten auszugehen (vgl. Art. 3 ZGB). Die Einwände des Berufungsklägers vermögen\nsomit den guten Glauben des Berufungsbeklagten bei der Zahlung der geforderten\nFr. 14'000.– an A. nicht zu widerlegen.\n\n3.6. Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger bereits Fr. 30'261.35 (Fr. 16'261.35 plus\nFr. 14'000.–) bezahlt hatte.\n\n4. Der Berufungskläger macht weiter geltend, entgegen der Vorinstanz habe\ner die im Zusammenhang mit seinen Forderungen aus dem Werkvertrag vom\n1. Juni 2018 (\"1. Etappe\") und dem mündlichen Werkvertrag (\"2. Etappe\") notwendigen Behauptungen substantiiert aufgestellt und die entsprechenden Beweise offeriert.\n4.1. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass sie auf Grundlage der Offerte vom 1. Juni 2018 einen Werkvertrag abgeschlossen haben (\"1. Etappe\"). Aus\ndiesem Werkvertrag macht der Berufungskläger eine Restforderung von\nFr. 7'560.– geltend. Weiter macht er eine Forderung aus diversen zusätzlich vereinbarten Leistungen (\"2. Etappe\") geltend, welche er letztlich auf insgesamt\nFr. 39'355.– bezifferte.\n\n4.2. Die Vorinstanz kam unter anderem zum Schluss, der Berufungskläger habe\ndie notwendigen Tatsachenbehauptungen für einen mündlichen Vertragsschluss\nüber zusätzliche Leistungen (\"2. Etappe\"; mit Ausnahme des vom Berufungsbeklagten anerkannten Versetzens der Heizung) nicht hinreichend substantiiert aufgestellt. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Der Berufungskläger\nbehauptete in seiner Klageschrift pauschal, der Berufungsbeklagte habe während\n\n5\n2023\n\n"}