{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-15_2023-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/c211b4a4-45a8-4774-b1b8-c294e10cb364", "Checksum": "fca2bd7010d023e1576953c908cd5c1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins-vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.  | Der Einzelunternehmer, der gegen&uuml;ber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum pers&ouml;nlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausf&uuml;hrte, f&uuml;r den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zus&auml;tzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:16:23", "Checksum": "91daeb2a35f1fbbb2a4c3f2a49c79cf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2023 10/2021/15\nRegeste:\nVertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins-vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.  | Der Einzelunternehmer, der gegen&uuml;ber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum pers&ouml;nlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausf&uuml;hrte, f&uuml;r den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zus&auml;tzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nbewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden. Hat der Vertretene dabei Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht\nein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kennt er das Verhalten\ndes Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor. Nach Massgabe\ndieses Vertrauensschutzes trägt damit der Vertretene und nicht die Drittperson das\nRisiko einer fehlenden Vollmacht. Im Vordergrund steht nicht das Verschulden des\nVertretenen, sondern die Gefährdung des auf den Vollmachtwillen gerichteten Vertrauens der Drittperson. Die Bindungswirkung kann aber bloss dann eintreten,\nwenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als\nVollmachtkundgabe zu werten ist. Schliesslich tritt die Vertretungswirkung trotz\nfehlender Vollmacht nur bei berechtigter Gutgläubigkeit der Drittperson ein (BGE\n120 II 197 E. 2b S. 200 ff.; BGer 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 5.2).\n\n3.4. Der Berufungsbeklagte machte geltend, er habe am 18. Juli 2018\nFr. 14'000.– bar an A. bezahlt, weil dieser auf ihn zugekommen sei und umgehend\neine weitere Zahlung zum Kauf von Material gefordert habe (nach erfolgter Anzahlung über Fr. 16'261.35 am 7. Juli 2018), ansonsten er mit den Arbeiten nicht fortfahren könne. Der Berufungsbeklagte sei dringend darauf angewiesen gewesen,\ndass die Arbeiten weitergehen würden. A. sei in der ganzen Zeit die einzige Ansprechperson gewesen, er habe nur mit diesem Kontakt gehabt und dieser sei die\nPerson gewesen, welche die Geschicke des Berufungsklägers gelenkt habe.\nSämtliche Besprechungen, Instruktionen und Arbeiten seien immer durch A. erledigt worden. Mit dem Berufungskläger habe er, nur schon aufgrund der beim Berufungskläger vorhandenen sprachlichen Barrieren, keinen Kontakt gehabt. Der\neinzige, der vor Ort sowie mit ihm in Kontakt gewesen sei und damit auch gegen\naussen als zuständige und die geschäftlichen Geschicke führende Person aufgetreten sei, sei A. gewesen. Beim Gespräch betreffend die Offerte sei der Berufungskläger zwar anwesend gewesen, aber zusammen mit A., und es sei wiederum nur A. gewesen, der das Gespräch geführt habe. A. sei nach aussen aufgetreten und nicht der Berufungskläger.\n\nDiese konkreten Tatsachenbehauptungen des Berufungsbeklagten bestritt der Berufungskläger nicht substantiiert. Seine generellen Einwände, der Berufungsbeklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, A. sei zur Annahme eines derart hohen\nGeldbetrags berechtigt gewesen, Vertragspartei und dementsprechend Zahlstelle\nsei der Berufungskläger gewesen, oder A. sei gegen aussen nicht als zuständige\nund die geschäftlichen Geschicke führende Person aufgetreten, reichen entgegen\nseinen Vorbringen vor Obergericht dafür nicht aus. Darüber hinaus bestätigte der\n\n3\n2023\n\nBerufungskläger selbst, A. sei beim Abschluss des Werkvertrags gestützt auf die\nOfferte vom 1. Juni 2018 dabei gewesen und die Arbeiten seien grösstenteils von\nA. vorgenommen worden.\n\nFolglich trat der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten kaum persönlich auf, sondern liess sich durch A. vertreten und duldete dessen Handlungen.\nNamentlich besprach A. im Namen des Berufungsklägers die Offerte vom 1. Juni\n2018 mit dem Berufungsbeklagten, führte die vereinbarten Arbeiten vor Ort aus,\nwar für den Berufungsbeklagten Hauptansprechperson und vereinbarte als Vertreter des Berufungsklägers mit dem Berufungsbeklagten als zusätzliche Leistung\ndas Versetzen der Heizung. Für eine weitreichende Vertretungsvollmacht von A.\nsprechen auch die zugestandenen sprachlichen Defizite des Berufungsklägers und\ndass A. diverses Material im Namen des Berufungsklägers einkaufte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass A. den Erhalt der Barzahlung auf einer Zwischenabrechnung mit dem Logo des Berufungsklägers quittierte. Dabei räumte der Berufungskläger selbst ein, A. habe Zugriff auf den Computer gehabt (um diese Zwischenabrechnung zu erstellen). Unter diesen Umständen durfte der Berufungsbeklagte\nnach Treu und Glauben von einer umfassenden Vertretungsvollmacht bezüglich\ndes Werkvertrags ausgehen und namentlich das (passive) Verhalten des Berufungsklägers dahingehend verstehen, dass dieser A. auch zur Entgegennahme einer Zahlung an seiner Stelle ermächtigt hatte.\n\n"}