{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-15_2023-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/c211b4a4-45a8-4774-b1b8-c294e10cb364", "Checksum": "fca2bd7010d023e1576953c908cd5c1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2023 10/2021/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins-vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.  | Der Einzelunternehmer, der gegen&uuml;ber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum pers&ouml;nlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausf&uuml;hrte, f&uuml;r den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zus&auml;tzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:16:23", "Checksum": "91daeb2a35f1fbbb2a4c3f2a49c79cf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2023 10/2021/15\nRegeste:\nVertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins-vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.  | Der Einzelunternehmer, der gegen&uuml;ber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum pers&ouml;nlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausf&uuml;hrte, f&uuml;r den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zus&auml;tzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2023\n\nVertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR.\n\nDer Einzelunternehmer, der gegenüber dem Besteller von Handwerksarbeiten\nkaum persönlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess,\nwelcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor\nOrt ausführte, für den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zusätzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die\nEntgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen\n(E. 3).\n\nOGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nIm Sommer 2018 verrichtete die Einzelunternehmung X. bzw. deren Arbeitnehmer\nA. in der Liegenschaft von Y. diverse Handwerksarbeiten. Nachdem Y. verschiedene Zahlungen geleistet und noch ausstehende Forderungen bestritten hatte,\nstellte X. am 14. Dezember 2018 ein Betreibungsbegehren für die Positionen \"Sanitäre Arbeiten 1. Juni 2018\" (Fr. 16'738.65) und \"Mehraufwand ausserhalb Offerte\nvon 1. Juni 2018\" (Fr. 29'863.06). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl des\nBetreibungsamts Schaffhausen erhob Y. am 3. Januar 2019 Rechtsvorschlag.\n\nEine in der Folge von X. gegen Y. auf Leistung von Fr. 30'000.– im vereinfachten\nVerfahren erhobene Klage wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. August 2021\nvollumfänglich ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht am\n17. Februar 2023 ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Berufungsbeklagte habe ihm bereits Fr. 30'261.35\nbezahlt. Er anerkennt zwar, dass der Berufungsbeklagte an ihn eine Anzahlung\nvon Fr. 16'261.35 und an A. eine Barzahlung von Fr. 14'000.– geleistet hat. Der\nBerufungsbeklagte habe aber nicht mit befreiender Wirkung an A. leisten können,\nda Letzterer nicht zur Entgegennahme des Geldes ermächtigt gewesen sei.\n\n3.1. Die Vorinstanz stellte fest, es habe keine ausdrückliche Vollmacht des Berufungsklägers an A. zur Entgegennahme von Kundengeldern vorgelegen. Sie kam\n\n1\n2023\n\njedoch zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des von ihm geschilderten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen Verhaltens des Berufungsklägers und von A. nach Treu und Glauben von einer Vollmacht auch zur Entgegennahme von Kundengeldern habe ausgehen dürfen.\n\n3.2. Zu prüfen ist, ob der Berufungsbeklagte in gutem Glauben darauf vertrauen\ndurfte, dass A. zur Entgegennahme der Barzahlung im Namen des Berufungsklägers ermächtigt war. Dafür trägt der Berufungsbeklagte die Beweis- (Art. 8 ZGB)\nund damit auch die Behauptungs- und Substantiierungslast. Soweit er die nach\nden Umständen von ihm zu erwartende Aufmerksamkeit walten liess, wird sein\nguter Glaube vermutet (Art. 3 ZGB); dem Berufungskläger steht der Gegenbeweis\noffen (BGE 143 III 653 = Pra 2019 Nr. 15 E. 4.3.3; BGer 5A_71/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).\n\n3.3. Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen\nNamen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter\nberechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). Die Bindung\ndes ungewollt Vertretenen beruht auf dem Vertrauensprinzip. Danach ist der Erklärende im rechtsgeschäftlichen Bereich nicht gebunden, weil er einen bestimmt\ngearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag gelegt\nhat, aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf einen bestimmten Willen schliessen durfte. Das bedeutet im Vertretungsrecht, dass der Vertretene auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Kundgabe\nder Vollmacht verstehen durfte und darauf vertraute. Wer auf einen Rechtsschein\nvertraut, darf nach Treu und Glauben verlangen, dass dieses Vertrauen demjenigen gegenüber geschützt wird, der den Rechtsschein hervorgerufen oder mitveranlasst und damit zu vertreten hat (BGE 120 II 197 E. 2a S. 199).\nDer Vertrauensschutz setzt zunächst voraus, dass der Vertreter der Drittperson\ngegenüber in fremdem Namen gehandelt hat. Dies allein vermag allerdings eine\nVertrauenshaftung des Vertretenen nie zu begründen, denn aus erwecktem\nRechtsschein ist nur gebunden, wer diesen Rechtsschein zu verantworten hat. Die\nobjektive Mitteilung der Vollmacht muss daher vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend ist allein, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und\nGlauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem\n\n2\n2023\n\n"}