2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Regelung des Kantonsgerichts nicht um eine Vormerknahme im eigentlich Sinn handelt. Mit der angefochtenen Dispositivziffer ordnete das Kantonsgericht die Anrechnung konkret an ("anzurechnen sind"), während die Vormerknahme in der Regel lediglich deklaratorische Wirkung hat, namentlich zur Beweiserleichterung, Klarstellung oder allfälliger Information Dritter. Durch die Vormerknahme werden keine Rechte und Pflichten direkt begründet (vgl. OGer ZH LQ100041 vom 16. März 2012 E. 3).