Würden im Urteilsdispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspräche der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Da der Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden müsse, auch nicht der Begründung im Urteil entnommen werden könne, werde ihr mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung verunmöglicht, gestützt auf dieses Urteil definitive Rechtsöffnung zu erhalten.