1.3.4. Auf die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin betreffend Kinderunterhalt sowie den entsprechenden kassatorischen Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. 1.4. Grundsätzlich zulässig ist die Reduktion eines Leistungsbegehrens (Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO). Soweit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren ihren Antrag auf persönlichen Unterhalt abändert, kann darauf eingetreten werden, sofern die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 2022