1.3.3. Die Berufungsklägerin brachte im Laufe des kantonsgerichtlichen Verfahrens sowohl während als auch nach der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen unterhaltsrelevante neue Tatsachen vor. Mit Ausnahme der neu zusätzlich erhobenen Unterhaltsforderung für das Kind X. änderte die Berufungsklägerin ihre Anträge auf Unterhaltsleistungen – die auch bei Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime zu beziffern sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020 E. 2 mit Hinweisen) – im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht ab, obwohl dies noch vor Aktenschluss möglich gewesen wäre. Erst in der Berufungsschrift erweiterte sie ihre Anträge für sämtliche Kinder.