1.3.1. Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Ungeachtet dessen haben die Parteien den Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415 mit Hinweisen). Als Folge davon können Rechtsbegehren im Berufungsverfahren nur unter der doppelten Voraussetzung von Art.