{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-01-12", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-14-E_2023-01-12.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/20125b00-5d1f-4d91-8200-ccbd99ab37fa", "Checksum": "4a9930a5d6c5aadf988d05e68eec7dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/14/E"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 12.01.2023 (publiziert) 10/2021/14/E"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 12.01.2023 (publié) 10/2021/14/E"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 12.01.2023 (pubblicato) 10/2021/14/E"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/2021/14/E –<br>Rechtsmittel in Kindesbelangen; Klageänderung; Begründungspflicht; An-rechnung geleisteter Unterhaltsbeiträge – Art. 296, Art. 311 und Art. 317 ZPO. | Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO gelten auch f&uuml;r Rechtsbegehren in Kinderbelangen<br>(E. 1.3).<br>Die zweistufige Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung entbindet den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten nicht davon, sein Rechtsbegehren gem&auml;ss den Anforderungen von Art. 311 ZPO zu begr&uuml;nden. 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Der Verweis auf eine Berechnungstabelle gen&uuml;gt den Begr&uuml;ndungsanforderungen nicht (E. 1.4).<br>Die Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeitr&auml;ge setzt voraus, dass deren H&ouml;he zumindest in der Entscheidbegr&uuml;ndung beziffert wird oder mittels Verweis auf andere Dokumente klar bestimmbar ist<br>(E. 2).<br>OGE 10/2021/14/E vom 26. April 2022<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2022\n\nRechtsmittel in Kindesbelangen; Klageänderung; Begründungspflicht; Anrechnung geleisteter Unterhaltsbeiträge – Art. 296, Art. 311 und Art. 317 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO gelten auch für Rechtsbegehren in\nKinderbelangen (E. 1.3).\n\nDie zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung entbindet den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten nicht davon, sein Rechtsbegehren gemäss\nden Anforderungen von Art. 311 ZPO zu begründen. Der Verweis auf eine Berechnungstabelle genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.4).\n\nDie Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge setzt voraus, dass deren\nHöhe zumindest in der Entscheidbegründung beziffert wird oder mittels Verweis\nauf andere Dokumente klar bestimmbar ist (E. 2).\n\nOGE 10/2021/14/E vom 26. April 2022\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n1.3. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin hat ihr Gesuch um vorsorgliche\nMassnahmen im Berufungsverfahren quantitativ erweitert bzw. eine Klageänderung vorgenommen, soweit die von ihr erstinstanzlich verlangten Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder betroffen sind.\n\n1.3.1. Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis\nin tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1\nS. 375). Ungeachtet dessen haben die Parteien den Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen. Das Berufungsverfahren\ndient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der\nÜberprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415 mit Hinweisen). Als Folge davon können Rechtsbegehren im Berufungsverfahren nur unter der doppelten Voraussetzung von Art. 317 Abs. 2 ZPO geändert werden. So\nmüssen die geänderten Rechtsbegehren einerseits mit dem ursprünglichen Anspruch in Zusammenhang stehen oder die Gegenpartei der Änderung zugestimmt\nhaben (Art. 317 Abs. 2 lit. a und Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO) und andererseits auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO).\n\n1\n2022\n\n1.3.2. Diese Voraussetzungen gelten auch im Anwendungsbereich der in Bezug\nauf den Kinderunterhalt zur Anwendung gelangenden umfassenden Untersu-\nchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017 [BSK ZGB], Art. 317 N. 18 f., S. 1920). Ob ein Rechtsmittel\nergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht stets in der Disposition der\nParteien, unabhängig davon, ob das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen\nerforscht, und ob die Parteien über das streitige Recht verfügen können oder nicht.\nAuch auf ein Rechtsmittel in Kindesbelangen kann daher nur eingetreten werden,\nwenn und soweit die Parteien ein formgültiges Rechtsschutzersuchen an die\nRechtsmittelinstanz richten (vgl. BGer 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1,\nnicht publ. in: BGE 131 III 243).\n\n1.3.3. Die Berufungsklägerin brachte im Laufe des kantonsgerichtlichen Verfahrens sowohl während als auch nach der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen unterhaltsrelevante neue Tatsachen vor. Mit Ausnahme der neu zusätzlich\nerhobenen Unterhaltsforderung für das Kind X. änderte die Berufungsklägerin ihre\nAnträge auf Unterhaltsleistungen – die auch bei Geltung der Untersuchungs- und\nOffizialmaxime zu beziffern sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020 E. 2 mit Hinweisen) – im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht ab,\nobwohl dies noch vor Aktenschluss möglich gewesen wäre. Erst in der Berufungsschrift erweiterte sie ihre Anträge für sämtliche Kinder. Die Klageänderung wird\njedoch weder begründet noch wird dargelegt, auf welchen neuen Tatsachen oder\nBeweismitteln diese beruht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die geänderten\nAnträge ihre Grundlage in neuen Tatsachen hätten, die nicht bereits Ausgangspunkt für den kantonsgerichtlichen Entscheid gewesen wären. Lediglich der Umstand, dass sich die Berufungsklägerin nach dem kantonsgerichtlichen Entscheid\nzu abweichenden Unterhaltsforderungen veranlasst sah, erlaubt noch keine quantitative Erhöhung der Klagesumme im Rechtsmittelverfahren.\n\n1.3.4. Auf die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin betreffend Kinderunterhalt\nsowie den entsprechenden kassatorischen Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden.\n1.4. Grundsätzlich zulässig ist die Reduktion eines Leistungsbegehrens\n(Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO). Soweit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren ihren Antrag auf persönlichen Unterhalt abändert, kann darauf eingetreten werden, sofern die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n"}