BGE 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25; vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.182, S. 159). Dabei ist nicht erheblich, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur bedingt vollstreckbar sind (BGE 146 III 284 E. 2.2 S. 286). Die bereits geleisteten Beiträge sind vorliegend nicht eruierbar, wobei es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht Sache des Berufungsbeklagten gewesen wäre, diese zu behaupten, zu beziffern und soweit möglich zu belegen (vgl. statt vieler BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). 2.4. [Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffer] 5