für diese Zeiträume wird allerdings kein persönlicher Unterhalt geltend gemacht. Bei der Aufteilung des Freibetrags handelt es sich im Wesentlichen um einen Ermessensentscheid des Kantonsgerichts, in welchen das Obergericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (vgl. Reetz/Theiler, Art. 310 N. 36, S. 2416). Vor diesem Hintergrund genügt die Berufung im Punkt des persönlichen Unterhalts den Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine konkrete Begründung, weshalb der kantonsgerichtliche Entscheid zum persönlichen Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens unrichtig sein soll bzw. warum er im Sinne der Berufungsklägerin geändert werden müsse.