1.4.2. Unter "begründen" wird u. a. eine sachliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid verlangt. Zudem muss die Berufungsschrift – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Es ist in der Berufungsschrift anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (Spühler, BSK ZGB, Art. 311 N. 3, S. 1901; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [