Erst in der Berufungsschrift erweiterte sie ihre Anträge für sämtliche Kinder. Die Klageänderung wird jedoch weder begründet noch wird dargelegt, auf welchen neuen Tatsachen oder Beweismitteln diese beruht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die geänderten Anträge ihre Grundlage in neuen Tatsachen hätten, die nicht bereits Ausgangspunkt für den kantonsgerichtlichen Entscheid gewesen wären. Lediglich der Umstand, dass sich die Berufungsklägerin nach dem kantonsgerichtlichen Entscheid zu abweichenden Unterhaltsforderungen veranlasst sah, erlaubt noch keine quantitative Erhöhung der Klagesumme im Rechtsmittelverfahren.