Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht stets in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, und ob die Parteien über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Auch auf ein Rechtsmittel in Kindesbelangen kann daher nur eingetreten werden, wenn und soweit die Parteien ein formgültiges Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richten (vgl. BGer 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 III 243).