Als Folge davon können Rechtsbegehren im Berufungsverfahren nur unter der doppelten Voraussetzung von Art. 317 Abs. 2 ZPO geändert werden. So müssen die geänderten Rechtsbegehren einerseits mit dem ursprünglichen Anspruch in Zusammenhang stehen oder die Gegenpartei der Änderung zugestimmt haben (Art. 317 Abs. 2 lit. a und Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO) und andererseits auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). 1 2022