{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-04-26", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-14-E_2022-04-26.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/20125b00-5d1f-4d91-8200-ccbd99ab37fa", "Checksum": "4a9930a5d6c5aadf988d05e68eec7dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/14/E"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 26.04.2022 10/2021/14/E"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 26.04.2022 10/2021/14/E"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 26.04.2022 10/2021/14/E"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmittel in Kindesbelangen; Klageänderung; Begründungspflicht; An-rechnung geleisteter Unterhaltsbeiträge – Art. 296, Art. 311 und Art. 317 ZPO.  | Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO gelten auch f&uuml;r Rechtsbegehren in Kinderbelangen\n\n(E. 1.3).\n\n&nbsp;\n\nDie zweistufige Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung entbindet den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten nicht davon, sein Rechtsbegehren gem&auml;ss den Anforderungen von Art. 311 ZPO zu begr&uuml;nden. Der Verweis auf eine Berechnungstabelle gen&uuml;gt den Begr&uuml;ndungsanforderungen nicht (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeitr&auml;ge setzt voraus, dass deren H&ouml;he zumindest in der Entscheidbegr&uuml;ndung beziffert wird oder mittels Verweis auf andere Dokumente klar bestimmbar ist\n\n(E. 2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/14/E vom 26. 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Der Verweis auf eine Berechnungstabelle gen&uuml;gt den Begr&uuml;ndungsanforderungen nicht (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeitr&auml;ge setzt voraus, dass deren H&ouml;he zumindest in der Entscheidbegr&uuml;ndung beziffert wird oder mittels Verweis auf andere Dokumente klar bestimmbar ist\n\n(E. 2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/14/E vom 26. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.1. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime sowie\ndes rechtlichen Gehörs, da dies vom Berufungsbeklagten so gar nicht beantragt\nbzw. geltend gemacht worden sei. Ein solcher Passus sei in einem Unterhaltsentscheid nicht zulässig. Würden im Urteilsdispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspräche der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht\nder zu zahlenden Schuld. Da der Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden müsse, auch nicht der Begründung im Urteil entnommen werden könne, werde ihr mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung verunmöglicht,\ngestützt auf dieses Urteil definitive Rechtsöffnung zu erhalten.\n\n2.2. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin\nund hält fest, es sei sachgerecht, dass die verfallenen Unterhaltsbeiträge angerechnet werden dürften. Der betreffende Passus sei rechtens und beizubehalten.\nEventualiter seien die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge in das Urteil aufzunehmen.\n\n4\n2022\n\n2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Regelung des\nKantonsgerichts nicht um eine Vormerknahme im eigentlich Sinn handelt. Mit der\nangefochtenen Dispositivziffer ordnete das Kantonsgericht die Anrechnung konkret an (\"anzurechnen sind\"), während die Vormerknahme in der Regel lediglich deklaratorische Wirkung hat, namentlich zur Beweiserleichterung, Klarstellung oder\nallfälliger Information Dritter. Durch die Vormerknahme werden keine Rechte und\nPflichten direkt begründet (vgl. OGer ZH LQ100041 vom 16. März 2012 E. 3).\n\n2.3.2. Wird ein Ehegatte rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so ist es insbesondere im Anwendungsbereich der Offizialmaxime grundsätzlich zulässig, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen (BGE 138 III\n583 E. 6 S. 584 ff. = Pra 2013 Nr. 25; Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis\n[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018 [BSK ZGB I],\nArt. 173 N. 11, S. 1135). Der Prozessgegenstand wird noch nicht erweitert bzw. es\nbraucht keine ausdrückliche prozessuale Willenserklärung der Parteien für eine\nAnrechnung. Das Sachgericht darf sich jedoch nicht damit begnügen, im Entscheiddispositiv die Anrechnung von bereits geleisteten Beiträgen vorzubehalten,\nohne Letztere zumindest in der Entscheidbegründung zu beziffern, bzw. mittels\nVerweis auf andere Dokumente klar bestimmbar zu machen. Der noch zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist konkret festzustellen und der unterhaltsberechtigten\nPartei zuzusprechen, sonst kann der Entscheid nicht vollstreckt werden (vgl. zum\nGanzen BGE 135 III 315 = FamPra.ch 2009, S. 737; mit Hinweisen; BGE 138 III\n583 = Pra 2013 Nr. 25; vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.182,\nS. 159). Dabei ist nicht erheblich, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen\nnur bedingt vollstreckbar sind (BGE 146 III 284 E. 2.2 S. 286). Die bereits geleisteten Beiträge sind vorliegend nicht eruierbar, wobei es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht Sache des Berufungsbeklagten gewesen wäre, diese zu behaupten,\nzu beziffern und soweit möglich zu belegen (vgl. statt vieler BGE 140 III 485 E. 3.3\nS. 488).\n\n2.4. [Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffer]\n\n5\n"}