{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-04-26", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-14-E_2022-04-26.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/20125b00-5d1f-4d91-8200-ccbd99ab37fa", "Checksum": "4a9930a5d6c5aadf988d05e68eec7dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/14/E"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 26.04.2022 10/2021/14/E"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 26.04.2022 10/2021/14/E"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 26.04.2022 10/2021/14/E"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmittel in Kindesbelangen; Klageänderung; Begründungspflicht; An-rechnung geleisteter Unterhaltsbeiträge – Art. 296, Art. 311 und Art. 317 ZPO.  | Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO gelten auch f&uuml;r Rechtsbegehren in Kinderbelangen\n\n(E. 1.3).\n\n&nbsp;\n\nDie zweistufige Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung entbindet den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten nicht davon, sein Rechtsbegehren gem&auml;ss den Anforderungen von Art. 311 ZPO zu begr&uuml;nden. Der Verweis auf eine Berechnungstabelle gen&uuml;gt den Begr&uuml;ndungsanforderungen nicht (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeitr&auml;ge setzt voraus, dass deren H&ouml;he zumindest in der Entscheidbegr&uuml;ndung beziffert wird oder mittels Verweis auf andere Dokumente klar bestimmbar ist\n\n(E. 2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/14/E vom 26. 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Der Verweis auf eine Berechnungstabelle gen&uuml;gt den Begr&uuml;ndungsanforderungen nicht (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeitr&auml;ge setzt voraus, dass deren H&ouml;he zumindest in der Entscheidbegr&uuml;ndung beziffert wird oder mittels Verweis auf andere Dokumente klar bestimmbar ist\n\n(E. 2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/14/E vom 26. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2\n2022\n\n1.4.1. Als Folge der allgemeinen Substantiierungslast müssen die Parteien ihre\nAnträge begründen, ansonsten Nichteintreten erfolgt. Die Berufungsinstanz ist mithin nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf\nmögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren\nschriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das\nerstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; 142 III 413\nE. 2.2.4 S. 416 f.).\n\n1.4.2. Unter \"begründen\" wird u. a. eine sachliche Auseinandersetzung mit dem\nerstinstanzlichen Entscheid verlangt. Zudem muss die Berufungsschrift – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche\nBegründung enthalten. Es ist in der Berufungsschrift anhand der erstinstanzlich\nfestgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig\nsei und warum und wie er geändert werden müsse (Spühler, BSK ZGB, Art. 311\nN. 3, S. 1901; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich u.a.\n2016, Art. 311 N. 36, S. 2440 f.). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid sind – unter Vorbehalt der Verbesserung von formellen und inhaltlichen\nMängeln nach Art. 132 ZPO – innert der Rechtsmittelfrist, d.h. in der Berufungsschrift, bestimmt und vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel kann nicht dazu dienen, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue\nvorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Das gilt erst recht für die Ausübung\ndes sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die\nAkten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können\n(BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 54 f. mit Hinweisen; BGer 5A_7/2021 vom 2. September\n2021 E. 2.2).\n\n1.4.3. Die Berufungsklägerin setzt sich in der Berufungsschrift in unterhaltsrechtlicher Hinsicht primär mit dem Einkommen und dem familienrechtlichen Bedarf des\nBerufungsbeklagten bzw. mit dem Kindereinkommen auseinander. Anschliessend\nbeziffert sie die verlangten Unterhaltsbeiträge anhand einer Berechnungstabelle,\ndies unter Berücksichtigung der entsprechend korrigierten Parameter. Das Rechtsbegehren betreffend persönlicher Unterhalt begründet die Berufungsklägerin nicht\nkonkret. Aufgrund der Interdependenz zwischen Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt sind bei der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung\n\n3\n2022\n\nzwar keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen. Die Berufungsklägerin ficht jedoch ausdrücklich weder den ihr vom Kantonsgericht zugesprochenen persönlichen familienrechtlichen Bedarf noch das ihr angerechnete\nmonatliche Einkommen an. Betreffend Freibetrag bringt die Berufungsklägerin in\nihrer Berufungsschrift lediglich vor, das Kantonsgericht habe in den (vom Zeitraum\nher unbestritten gebliebenen) Phasen 3 und 4 eine fehlerhafte Aufteilung vorgenommen; für diese Zeiträume wird allerdings kein persönlicher Unterhalt geltend\ngemacht. Bei der Aufteilung des Freibetrags handelt es sich im Wesentlichen um\neinen Ermessensentscheid des Kantonsgerichts, in welchen das Obergericht nur\nmit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (vgl. Reetz/Theiler, Art. 310 N. 36,\nS. 2416). Vor diesem Hintergrund genügt die Berufung im Punkt des persönlichen\nUnterhalts den Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine konkrete Begründung, weshalb der kantonsgerichtliche Entscheid zum persönlichen Unterhalt für\ndie Dauer des Scheidungsverfahrens unrichtig sein soll bzw. warum er im Sinne\nder Berufungsklägerin geändert werden müsse.\n\n1.4.4. Somit ist auch auf den Antrag zum ehelichen Unterhalt nicht einzutreten.\nGleiches gilt für den eventualiter erhobenen Rückweisungsantrag.\n\n[…]\n\n2. Das Kantonsgericht setzte im angefochtenen Entscheid vom 23. Juli 2021\nab Oktober 2020, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt des Massnahmengesuchs,\nvorsorglich Unterhalt fest. Gleichzeitig merkte es vor, dass an die verfallenen Unterhaltsbeiträge bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen seien.\n\n"}