Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht, zumal es darum ging, einen Sachverhalt aufzuklären, mit dem er am besten vertraut ist (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Das ändert jedoch nichts daran, dass Unterhaltsbeiträge an unmündige Kinder zum Notbedarf des Unterhaltspflichtigen gehören und das Gericht entscheidwesentliche Elemente von sich aus in Betracht ziehen muss, wenn es wie vorliegend davon Kenntnis hat (vgl. E. 5.1.2). Das Kantonsgericht begründete nicht, weshalb es die aktenkundige Unterhaltspflicht des Berufungsklägers anzweifelte. Weiter unterstellte es ihm auch nicht, die in den Veranlagungsprotokollen angegebenen Unterhaltsbeiträge tatsächlich nicht überwiesen zu haben.