6.9.3. Die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach zur "angeblichen" weiteren Unterhaltsverpflichtung "sämtliche Angaben" fehlten, ist folglich aktenwidrig. Dem Berufungskläger ist zwar vorzuwerfen, dass er seine Unterhaltspflicht bzw. die Unterhaltszahlungen nicht bereits im kantonsgerichtlichen Verfahren dargelegt hatte. Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht, zumal es darum ging, einen Sachverhalt aufzuklären, mit dem er am besten vertraut ist (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299).