6.9.1. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415 mit Hinweisen). Wie dargelegt hat der Berufungskläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Geltungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts mitzuwirken und das Gericht auf erhebliche Tatsachen hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn Noven vorgebracht werden (vgl. vorstehende E. 5.1.2 und 5.2).