Die diesbezüglich resultierende Vereinfachung der Einkommensberechnung ist zulässig. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (zum Ganzen: BGE 143 III 617 E. 5.1 S. 620; BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2; BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).