6.3.2. Das Einkommen einer selbständigerwerbenden Person bestimmt sich grundsätzlich nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.