5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein unbeschränktes Novenrecht gilt. Soweit der Berufungskläger neue Tatsachen und Beweismittel begründet vorgebracht und den Zusammenhang mit den im Rechtsmittel erhobenen Beanstandungen dargelegt hat, handelt es sich erkennbar um entscheidwesentliche Umstände, denen das Obergericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachgehen muss. Entsprechend sind die so vorgebrachten Noven unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Aufklärungspflicht über die Säumnisfolgen nach Art. 234 ZPO zu berücksichtigen.