5.2. Trotz des unbeschränkten Novenrechts der Parteien ist die Pflicht des Gerichts zur Beweisabnahme von Amtes wegen nicht schrankenlos (BGE 130 III 180 E. 3.2 S. 183 f.). Das Obergericht als kantonale Rechtsmittelinstanz wendet das Recht nur innerhalb des Rahmens von Amtes wegen an, der durch die mit dem Rechtsmittel erhobenen Beanstandungen vorgegeben ist. Bei der Frage, ob weitere Beweise abzunehmen sind, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Entscheidend ist, ob das Wohl des Kindes weitere Abklärungen erfordert, wobei eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und 4.3.2 S. 375 f.; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,