Ungeachtet dessen ist das Gericht jedoch verpflichtet, alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind. Es hat mithin alle rechtserheblichen Umstände, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben und zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGer 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1; vgl. auch Sébastien Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, Rz. 905, S. 336).