5.1.2. Zwar haben die Parteien auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts mitzuwirken (BGer 5A_743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2 mit Hinweisen). Sodann ist das allgemeine Gebot zu beachten, im Verfahren nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Ungeachtet dessen ist das Gericht jedoch verpflichtet, alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind.