5. Der Berufungskläger bringt vor, die Säumnisfolgen von Art. 234 i.V.m. Art. 219 ZPO seien ihm nicht angedroht worden, weshalb das Kantonsgericht seinem Entscheid nicht einfach die Vorbringen der Berufungsbeklagten habe zugrunde legen dürfen. Er könne daher die versäumten Handlungen nachholen und sei vor Berufungsinstanz mit sämtlichen (echten und unechten) Noven zu hören. 5.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.