B. blieb in der Folge der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und reichte auch die vorgängig vom Kantonsgericht eingeforderten Unterlagen nicht ein. A. stellte anlässlich der Hauptverhandlung bezifferte Anträge auf Bar- und 1 2021 Betreuungsunterhalt für C. Das Kantonsgericht forderte im Anschluss an die Hauptverhandlung bei der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen die letzten drei definitiven Veranlagungsmitteilungen inklusive Steuerveranlagungsprotokolle von B. ein. Zu diesen Belegen liess sich wiederum nur A. vernehmen.