A. und B. sind die unverheirateten und seit 1. November 2017 getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 2013 geborenen C. Am 20. November 2017 gelangte A. an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) und beantragte die Regelung des Kindesunterhalts. Nachdem ein Einigungsversuch bei der KESB wegen Nichterscheinens von B. gescheitert war, reichte A. beim Kantonsgericht Schaffhausen eine Unterhaltsklage ein, wobei sie ab dem Zeitpunkt der Trennung am 1. November 2017 Unterhalt für C. beantragte.