Das Einkommen einer selbständigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur Höhe des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht überzeugend, kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden (E. 6.3.2). OGE 10/2020/3 vom 6. April 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt